
Neues Mandanten-Rundschreiben Februar 2026 steht bereit
6. Februar 2026Sachbezugsgutscheine
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
Sachbezugsgutscheine (z. B. Gutschein- oder Prepaidkarten, Tankgutscheine, Warengutscheine) sind ein beliebtes Mittel, um Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt zu motivieren und Lohnnebenkosten zu optimieren. Nachfolgend erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten steuerlichen Punkte und einige Informationen zu den aktuellen Entwicklungen, mit denen Sie als Mandant und wir als Steuerberater konfrontiert werden.
- Steuerfreier Sachbezug – 50-EUR-Grenze
Sachbezugsgutscheine können bis zu einer gesetzlich festgelegten Freigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden (aktuell: 50 EUR pro Monat und Mitarbeiter).
Es handelt sich um eine Freigrenze. Wird sie in einem Monat überschritten (und sei es nur um ein paar Cent), ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
- Voraussetzungen für einen Sachbezug
Ein Gutschein gilt nur dann als Sachbezug (und nicht als steuerpflichtige Geldleistung), wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind:
– Der Gutschein ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt,
– die Gutscheinkarten keine Geldfunktion haben,
(keine Nutzung wie eine Kredit- oder Debitkarte, keine Bargeldabhebungen)
– und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
(keine Gehaltsumwandlung).
- Aktuelle Entwicklung
Bis jetzt wurden zur Umsetzung Gutscheine für bestimmte Geschäfte, Tankgutscheine für eine oder mehrere Tankstellenketten oder regionale Einkaufskarten (die per Dauerauftrag befüllt werden können) genutzt.
Leider müssen wir in den derzeit stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen für die Zeiträume 2022 bis 2025 eine deutliche Verschärfung der Prüfkriterien durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung feststellen.
Mit Rückwirkung für diesen Zeitraum werden Gutscheine nicht mehr als steuerfreier Sachbezug anerkannt, auch wenn diese bis dato als unproblematisch beurteilt wurden.
Beispiele:
- Gutscheine von Anbietern wie z.B. ALDI, EDEKA, ARAL, weil die AGB dieser Anbieter eine Auszahlung von Geld gegen Gebühr zulassen.
- Gutscheine von online-Shops, die nicht regional eingegrenzt sind wie z.B. H&M, Zalando, Otto, Kaufland etc.
- Wie schon länger bekannt und von uns in den letzten Jahren bereits kommuniziert, sind folgende Gutscheine auf keinen Fall als steuerfreier Sachbezug möglich: Amazon-Gutscheine, Wunschgutscheine u. w.
Kartensystem wie Pluxee (vorher: SODEXO), Edenred etc. sind nur zulässig, soweit es sich um sogenannte geschlossene Systeme handelt, die eine regionale Eingrenzung vorsehen und auch alle anderen o.g. Kriterien erfüllen.
- Empfehlungen für die Praxis:
Es bedarf einer noch sorgfältigeren Auswahl und regelmäßigen Überprüfung von Anbietern, deren Produkte die steuerlichen Vorgaben erfüllen. Neben geschlossenen Kartensystemen wie Pluxee (vorher: SODEXO), Edenred etc. sind nur noch Gutscheine von ortsansässigen Geschäften zu empfehlen, die definitiv nicht gegen Geld eingelöst werden können.
Aktuell erfüllen die Gutscheine von REWE und DM noch alle steuerlichen Kriterien. Da eine Überwachung der AGB dieser Anbieter nicht möglich ist und weder unseren Mandanten zugemutet noch durch uns geleistet werden kann, kann für die Zukunft hier keine sichere Abwicklung garantiert werden.
Natürlich ist eine saubere Dokumentation in der Lohnabrechnung (Höhe, Empfänger, Zeitpunkt) maßgeblich für die Steuerfreiheit, die Sie in Zusammenarbeit mit uns leisten müssen.
- Risiken bei Fehlern
Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, können Nachversteuerung und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen, z. B. bei:
– Überschreiten der 50-EUR-Freigrenze,
– Einsatz von Karten mit Bargeld- bzw. allgemeiner Zahlungsfunktion,
– Gestaltung als Gehaltsumwandlung statt als zusätzliche Leistung.
Hinweis:
Diese Information ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen sowie die konkrete Ausgestaltung der von Ihnen eingesetzten Gutscheine.
Für konkrete Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr CURATOR-Team
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